Hintergrund

Vier Orte, eine Stadt

2017 haben die Stimmberechtigten dem Zusammenschluss von Wädenswil mit Schönenberg und Hütten zugestimmt. Auf den 1. Januar 2019 konnte der Gemeindezusammenschluss offiziell vollzogen werden. Nun gilt es eine Bauordnung festzulegen, die für das gesamte Gemeindegebiet gilt. Die Stadt Wädenswil revidiert daher bis 2024 ihre Bau- und Zonenordnung (BZO). Mit dieser Gesamtrevision der Nutzungsplanung (GRN) wird verbindlich festgelegt, was beim Planen und Bauen gilt – also wo in Wädenswil gewohnt und gearbeitet wird, wo der Verkehr fliesst, es grün bleibt und wie hoch und wie dicht gebaut werden kann. Aufgrund des Gemeindezusammenschlusses von Wädenswil mit Hütten und Schönenberg existieren zurzeit drei BZOs. Mit der GRN werden diese zu einer BZO zusammengeführt.

Kommunaler Richtplan als Grundlage

Grundlage für die GRN und für das Projekt «Stadt Neu Land» bilden der kommunale Richtplan der Stadt Wädenswil und die bestehenden Planungsgrundlagen für Schönenberg und Hütten Link zu den Grundlagen. Die dort getroffenen Grundsätze stellt der Stadtrat nicht in Frage. Die gemeinsame Diskussion im Rahmen von «Stadt Neu Land» soll aufzeigen, wie sich diese Festlegungen konkret vor Ort umsetzen lassen.

Raumplanungsgesetz und Sachpläne des Bundes

Der Bund gibt Ziele, Grundsätze, Instrumente und Zuständigkeiten in der Raumplanung vor, um einen haushälterischen Umgang mit dem Boden zu gewährleisten. Kantone und Gemeinden setzen die Vorgaben des Bundes mit ihrer Raumplanung um.

Kantonaler Richtplan

Behördenverbindliches Steuerungsinstrument des Kantons. Lenkt die räumliche Entwicklung langfristig. Stimmt raumwirksame Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg miteinander ab. Der kantonale Richtplan enthält übergeordnete planerische Vorgaben für die Entwicklung von Siedlungen und Verkehrsinfrastrukturen, für den Schutz und die Nutzung der Landschaft, für die Ver- und Entsorgung sowie die Bereitstellung von öffentlichen Bauten und Anlagen.

Regionaler Richtplan

Konkretisiert den kantonalen Richtplan. Ist behördenverbindlich. Gewährleistet Abstimmung zu Siedlungs und Verkehr über Gemeindegrenzen hinaus. Auch er enthält Ziele sowie konkrete Vorgaben für die Raumplanung der Gemeinden.

Kommunaler Richtplan (Gemeinde)

Konkretisiert und ergänzt behördenverbindlich die Ziele und Vorgaben der übergeordneten Richtpläne. Zeigt die langfristig angestrebte räumliche Entwicklung der Gemeinde auf. Der kommunale Richtplan zeigt z. B. auf, wie eine qualitätsvolle Innenentwicklung in der Gemeinde konkret erfüllt werden kann. Der kommunale Richtplan ist wie die übergeordneten Richtpläne behördenverbindlich.

Gemeinde: Bau- und Zonenordnung (BZO)

Wichtigstes Planungsinstrument zur Umsetzung der Ziele aus dem kommunalen Richtplan ist die Nutzungsplanung mit dem Baureglement und dem Zonenplan. Die dazugehörige Verordnung, die BZO, ist eigentümerverbindlich. Sie zieht die Grenze zwischen Bauzonen und Nichtbauzonen und macht Vorschriften, wo, was und wie gebaut werden darf.

Unser Spielraum

Mit der Gesamtvrevision der Nutzungsplanung (GRN) wird die Bau- und Zonenordnung (BZO) angepasst. Die Anpassungen müssen sich innerhalb der Ziele und Vorgaben des kommunalen Richtplans und der übergeordneten Richtpläne bewegen.

Die Ebenen der Raumplanung

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Antworten auf Fragen baulicher Innenentwicklung

Mit der revidierten Nutzungsplanung erhält die Stadt Wädenswil Antworten, wie der Vorgaben nach Wachstum mit einer baulichen Entwicklung nach innen nachgekommen werden kann. Sie wird auch zeigen, wie sich dieser Anspruch in den einzelnen Ortsteilen Wädenswil, Au, Schönenberg und Hütten unterscheidet.

Liegt im Herzen der Stadt Wädenswil der Fokus auf einer Stärkung des Zentrums als Arbeits-, Einkaufs- und Wohnort, so stehen in den Wohngebieten am Hang Aspekte der differenzierten und angemessenen baulichen Verdichtung im Vordergrund.

Ob in Hütten, Schönenberg, in der Au oder im Zentrum von Wädenswil: die ortsbauliche Entwicklung muss in jedem Fall behutsam erfolgen. Gerade Vorhaben der baulichen Verdichtung verlangen hohe Qualitätsanforderungen an Planung und Umsetzung. Sie müssen gut koordiniert und für alle verständlich und nachvollziehbar sein.

Aufgabe der Stadt Wädenswil ist es, die Vorgaben der räumlichen Entwicklung zusammenzuführen und gemäss den bestehenden Grundlagen zu aktualisieren. Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung (GRN) bezeichnet den Prozess und das Vorgehen. Das Produkt oder Instrument, am Schluss vorliegt ist die neue Bau- und Zonenordnung (BZO).

Zusammenführen der bestehenden Bau- und Zonenordnungen

Collagen Illustration mit Mund, Blüten, Theater Ticino und grafischen Elementen zum Thema Dialog
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Von Ortsteilanalysen zur neuen Bau- und Zonenordnung

Der Prozess der Gesamtrevision der Nutzungsplanung ist in vier Phasen unterteilt:

Phase 1

Bis im Februar 2020 werden die planerischen Grundlagen aufbereitet, die räumliche und bauliche Situation in den Ortsteilen analysiert und die heutigen Qualitäten, Potenziale und Defizite bewertet. Daneben wird untersucht, wie die drei bestehenden BZOs von Wädenswil, Schönenberg und Hütten zusammengeführt und die verschiedenen Nutzungsziffern harmonisiert werden können. Die Analyse der Ortsteile und erste Schlussfolgerungen für eine Anpassung der Nutzungsplanung werden in den «Workshops vor Ort» im März 2020 diskutiert.

Phase 2

Auf der Basis der Ortsteilanalyse und der raumplanerischen Vorgaben entwirft das Planungsteam bis im Sommer 2020 städtebauliche Leitideen. Diese Leitlinien zeigen auf, wie sich der Siedlungsraum und die Bebauungsmöglichkeiten zukünftig entwickeln sollen. Es geht dabei um Fragen der Nachverdichtung, den Umgang mit den historischen Ortskernen und dem Stadtzentrum sowie um die Strassen- und Freiräume in den Ortsteilen. Die städtebaulichen Leitideen zeigen, wie mit den Stärken und Schwächen der Ortsteile zukünftig umgegangen werden soll und wie das in den Entwurf der BZO übertragen werden kann. Die städtebaulichen Leitideen und ausgesuchte Themen der BZO-Revision werden in der zweiten Runde der «Workshops vor Ort» im Herbst 2020 kommentiert.


Parallel dazu werden bis Frühling 2022 die konkreten Anpassungen an den Vorschriften im Baureglement und an den Zonenplänen sowie den Ergänzungsplänen vorgenommen. Dazu müssen verschiedene Umsetzungsvarianten geprüft und deren Vor- und Nachteile abgewogen werden. Sämtliche Anpassungen an der BZO werden in Phase 2 in einem Erläuterungsbericht dokumentiert. Auch die Auswirkungen der Anpassungen auf die Bevölkerungsentwicklung, den Verkehr, die Freiräume werden abgeschätzt und dokumentiert. Auch die Ortsteilanalysen und die städtebaulichen Leitideen dienen als Grundlage der BZO Revision.

Phase 3

Im Frühling 2022 geht die revidierte Nutzungsplanung in die kantonale Vorprüfung und in die öffentliche Auflage. Während der öffentlichen Auflage kann sich jede und jeder zum Entwurf der BZO äussern und Anträge zur Anpassung stellen.

Phase 4

Die Anträge aus der öffentlichen Auflage sowie aus der kantonalen Vorprüfung werden einzeln geprüft. Der Umgang mit den Anträgen wird in einem separaten Bericht dokumentiert. Die Rückmeldungen aus der Vorprüfung und die Ergebnisse der öffentlichen Auflage werden in die GRN eingearbeitet und anschliessend dem Stadtrat vorgelegt. Die politische Beratung im Gemeinderat startet voraussichtlich im Frühling 2023. Mit einer Beschlussfassung durch den Gemeinderat wird im 2024 gerechnet.

Glossar

Zum besseren Verständnis sind die im Text verwendeten wichtigsten Begriffe von A bis Z hier kurz erklärt. Die Erläuterungen erfolgen aus fachlicher Perspektive. Wir sind bemüht, Begriffe möglichst einfach und kurz zu beschreiben. Daher können die Erklärungen von den planungsrechtlichen und baurechtlichen Definitionen gemäss geltender Gesetzgebung abweichen.

Anrechenbare Geschossfläche

Als anrechenbare Geschossfläche gilt die Summe aller dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer und Wandquerschnitte.

Anrechenbare Grundstücksfläche

Die anrechenbare Grundstücksfläche ist gleich der Fläche, der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile (ohne Wald und Gewässer sowie die Fläche von Erschliessungsstrassen).

Ausnützungsziffer

Die Ausnützungsziffer ist das Verhältnis der anrechenbaren Geschossfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche.

BZO

Die Bau- und Zonenordnung regelt die Überbaubarkeit und die Nutzweise der Grundstücke, soweit diese nicht abschliessend durch eidgenössisches oder kantonales Recht bestimmt sind (PBG § 45). Die Bau- und Zonenordnung setzt sich aus den Vorschriften (Bau- und Nutzungsvorschriften) sowie einer dazugehörigen Karte (Zonenplan) zusammen. Die Bau- und Zonenordnung liegt in der Kompetenz der Gemeinde. Sie ist grundeigentümerverbindlich und muss mit den übergeordneten Richtplänen übereinstimmen.

Bauliche Dichte

Mit der baulichen Dichte wird das Verhältnis von Bauvolumen oder Geschossfläche zur Grundfläche beschrieben. Diese wird in der Bau- und Zonenordnung (BZO) festgelegt. Die Bestrebung, bauliche Dichte zu erhöhen, nennt sich bauliche Verdichtung.

Bauregelment/-vorschrift

Das Baureglement umschreibt den Zweck und Mass der Nutzung in den einzelnen Zonen, welche im Zonenplan festgelegt sind.

Dialog

In einem Dialog gibt es mindestens zwei GesprächspartnerInnen, welche auf Aufgenhöhe miteinander kommunizieren. Dabei können Informationen wie auch Meinungen ausgetauscht werden.

Formell vs. informell

Formell = dem Gesetz oder der Vorschrift entsprechend. Informell = ohne formalen Auftrag / auf freiwilliger Basis, zum rechtlich vorgeschriebenen ergänzend.

Gemeindezusammenschluss

Als Gemeindezusammenschluss wird der Zusammenschluss zweier oder mehrerer, bis dahin politisch unabhängiger Gemeinden verstanden.

Gesamtrevision der Nutzungsplanung (GRN)

Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung (GRN) ist der Prozess zur neuen Bau- und Zonenordnung (BZO).

Innenentwicklung

Das Raumplanungsgesetz verlangt den haushälterischen Umgang mit dem Boden durch eine Siedlungsentwicklung nach innen (oder Innenentwicklung). Es sollen vorhandene Potentiale in bestehenden Bauzonen ausgeschöpft und die bauliche/soziale/funktionale Dichte an dafür geeigneten Lagen erhöht werden. Kompakte Siedlungen sollen dabei unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität, entstehen.

Kantonale Vorprüfung

Sobald die BZO erarbeitet ist, wird sie dem Kanton übergeben. Dieser prüft das Produkt auf Recht- und Zweckmässigkeit und die Einbindung in übergeordnete Vorgaben.

Kantonaler Richtplan

Der kantonale Richtplan ist das behördenverbindliche Steuerungsinstrument des Kantons, um die räumliche Entwicklung langfristig zu lenken und die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg zu gewährleisten.

Kommunaler Richtplan

Ein kommunaler Richtplan konkretisiert die Themen des kantonalen und regionalen Richtplans auf der Gemeindeebene. Er ist ein behördenverbindliches Planungsinstrument. Eine grundeigentümerverbindliche Konkretisierung erfolgt mit den Instrumenten der Nutzungsplanung (Bau- und Zonenordnung BZO).

Mehrwertausgleichsgesetz

Das Schweizerische Raumplanungsgesetz verlangt, dass die Kantone den Ausgleich von planungsbedingten Vorteilen (Mehrwerten) bei Ein-, Um- oder Aufzonung für GrundeigentümerInnen regeln. Er wird nach heutiger Praxis vieler Zürcher Gemeinden für raumplanerische Massnahmen und für die Finanzierung von Infrastrukturvorhaben verwendet.

Mitwirkung (formell)

Die in der Raumplanung geforderte umfassende Abwägung der Interessen setzt die rechtzeitige Information der Betroffenen und der Öffentlichkeit sowie deren Recht voraus, sich vor dem Planbeschluss zu allen Aspekten der Planung zu äussern. Nach Art. 4 RPG unterliegen alle Planungen nach diesem Gesetz der Pflicht von Information und Mitwirkung. Sie erfolgt in der öffentlichen Auflage.

Nutzungsdichte

Die Nutzungsdichte wird in EinwohnerInnen und Beschäftigte pro Hektare angegeben. Diese wird in der Richtplanung festgelegt. Anhand der Nutzungsdichte können Zielvorstellungen zur Nutzungsintensität und zur zukünftigen Infrastrukturkapazität unabhängig von der baulichen Dichte vorgegeben und gesteuert werden. Aufgrund unterschiedlicher Arbeits- und Wohnformen und deren Bedarf an Geschossfläche oder Bauvolumen kann die Nutzungsdichte nicht direkt in bauliche Dichte umgerechnet werden.

Nutzungsplan

Nutzungspläne sind parzellengenau und grundeigentümerverbindlich. Sie regeln insbesondere, wo und in welchem Umfang gebaut werden darf. Im Nutzungsplan sind die Zonen festgelegt, die zum Beispiel für Wohnen, Arbeiten und für die Landwirtschaft vorgesehen sind. Es gibt kommunale (siehe BZO) und kantonale Nutzungspläne.

Partizipation (informell)

Unter Partizipation wird Mitwirkung, Teilhabe, Mitsprache, etc. verstanden. Im Planungskontext verstehen wir darunter den Einbezug der interessierten Öffentlichkeit, welcher über das rechtlich notwendige (über das formelle) hinausgeht und ergänzend dazu (informell) wirkt. Die Möglichkeiten der Bevölkerungen enden hiermit nicht bei der Einholung von Informationen und bei der Möglichkeit Planungen zu kommentieren, sondern Interessierte und potentiell Betroffene werden dazu befähigt, aktiv mitzuplanen.

Raumplanungsgesetz (RPG)

Das Raumplanungsgesetz (RPG) ist ein Bundesgesetz der Schweiz. Es regelt, durch die darin beschriebenen Bestimmungen, die Raumentwicklung der Schweiz.

Regionaler Richtplan

Der regionale Richtplan präzisiert und ergänzt die Festlegungen des kantonalen Richtplans und stellt dabei die überkommunale Abstimmung sicher. Die Zürcher Planungsgruppe Zimmerberg ist zuständig für die Regionalplanung im Bezirk Horgen und damit für die Erarbeitung des regionalen Richtplanes verantwortlich, welche letztlich vom Regierungsrat festgesetzt werden.

Workshop

Ein Workshop ist ein interaktives Format, in welchem die Teilnehmenden allein oder in der Gruppe, anhand von vorgegebenen Aufgabenstellungen bzw. zu vorgegebenen Themen, Lösungsmöglichkeiten oder ähnliches erarbeiten.

Zonenplan

Jede Gemeinde ist grundsätzlich in Bau- und Nichtbaugebiet unterteilt. Das Siedlungsgebiet ist in der Bau- und Zonenordnung (BZO) zusätzlich in weitere Zonen, in Form eines Zonenplans, gegliedert. Die Zonen unterscheiden sich in ihrer Nutzbarkeit und in Art und Ausmass der Überbauung.

Öffentliche Auflage

Sobald die BZO-Grundlage erarbeitet ist, wird sie öffentlich aufgelegt. Das heisst, der neue Zonenplan kann von allen Interessierten eingesehen werden. Betroffene müssen sich in dieser Zeit schriftlich melden, sollten sie Einwände gegen gewisse Festlegungen haben.

Häufig gestellte Fragen

Hier werden die häufigsten Fragen kurz und bündig beantwortet. Einfach auf die entsprechende Frage drücken und es erscheint die Antwort.

Was ist eine GRN und was ist das Ziel?

GRN ist die Abkürzung für Gesamtrevision der Nutzungsplanung (GRN). Damit ist der Prozess gemeint, der es braucht, um eine neue Bau- und Zonenordnung (BZO) festzulegen oder eine bestehende BZO zu aktualisieren.

Warum braucht Wädenswil eine GRN?

Jede Gemeinde ist dazu verpflichtet, eine BZO zu erlassen. Eine BZO muss überprüft und nötigenfalls angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich verändert haben. Seit dem 1. Januar 2019 bilden Wädenswil, Schönenberg und Hütten gemeinsam die Stadt Wädenswil. Jede dieser Gemeinden hatte ihre eigene BZO. Diese gilt es jetzt zu einer neuen BZO zusammenzulegen und wo nötig anzupassen.

Wie läuft die GRN ab?

Die Stadt Wädenswil ist dazu verpflichtet eine gültige und aktuelle BZO zu erarbeiten und diese dem Kanton zur Genehmigung vorzulegen. Die Erarbeitung, in anderen Worten die GRN, erfolgt in 4 Phasen: Phase1: Grundlagen erarbeiten Phase 2: Entwurf BZO-Revision Phase 3: Vorprüfung und öffentliche Auflage Phase 4: Beschluss und Genehmigung. Formal vorgesehen ist, dass der BZO-Entwurf in der sogenannten „öffentlichen Auflage“ von allen BewohnerInnen von Wädenswil geprüft und mittels Einwendungen kommentiert werden kann. Der Stadtrat hat jedoch entschieden, dass die GRN bereits vor der öffentlichen Auflage mit allen Interessierten diskutiert wird und die Möglichkeit besteht, daran mitzuwirken. Dadurch entsteht ein bestmögliches und breit abgestütztes Ergebnis. In jeder Arbeitsphase können die interessierten Personen zu ausgesuchten Themen und gemeinsam mit der Wädenswiler Verwaltung und dem externen Fachteam an der Erarbeitung der BZO mitwirken. Alle Personen, die Hütten, Schönenberg, Au und Wädenswil wohnen und arbeiten, sind herzlich zur Mitarbeit eingeladen.

Wie lange dauert die GRN?

Ende August 2022 soll die Erarbeitung der GRN abgeschlossen sein. Dann liegt die neue BZO dem Gemeinderat zur Festsetzung vor.

Was passiert nach Abschluss der GRN?

Am Ende der GRN ist die neue BZO fertig gestellt und kantonal bewilligt. Die BZO ist behörden- und eigentümerverbindlich und regelt, wie in Wädenswil gebaut werden kann.

Was ist eine BZO?

Eine Bau- und Zonenordnung (BZO) legt fest, wo und wie in Wädenswil gewohnt und gearbeitet wird und wo es grün bleibt. Eine BZO regelt zudem wie hoch und dicht gebaut werden kann. Die BZO ist behörden- und eigentümerverbindlich. Das Produkt der BZO sind Bauvorschriften, ein Zonenplan mit einem dazugehörigen Erläuterungsbericht.

Betrifft mich die BZO?

Die Bau- und Zonenordnung (BZO) legt fest, wo in Wädenswil gewohnt und gearbeitet wird, wo der Verkehr fliesst und wo es grün bleibt. Damit sind alle, die in Wädenswil leben bzw. arbeiten betroffen. Die BZO ist eigentümerverbindlich, damit sind alle GründeigentümerInnen direkt von der BZO betroffen. Deshalb sind auch alle Interessierten eingeladen, bei der Erarbeitung mitzuwirken.

Warum gibt es so viele Veranstaltungen?

Die GRN beschäftigt sich mit verschiedenen Themen und lässt den verschiedenen Ortsteilen ausreichend Bedeutung zuteilwerden. Es gibt die Startveranstaltung, Wädenswiler Dialoge, Workshops vor Ort und Spaziergänge durch die Ortsteile. Durch die unterschiedlichen Formate ist hoffentlich für möglichst viele Menschen etwas Spannendes dabei.

Warum sollen die Menschen aus Wädenswil „mitwirken“? Reicht es nicht, dass Politik und Verwaltung sich damit beschäftigen?

Als fixer Bestandteil der GRN lädt der Stadtrat alle Leute von Wädenswil ein, eine gemeinsame Perspektive für Wädenswil zu entwickeln und mitzubestimmen worauf zu achten ist. Auf festgelegte Fragen werden gemeinsame Antworten gesucht. Denn Sie wissen am besten, was Wädenswil in Zukunft braucht, damit Sie hier weiterhin gerne leben und arbeiten. Nur durch den Beitrag der WädenswilerInnen kann eine tragfähige und für Wädenswil passende BZO erarbeitet werden. Die Beschlussfassung durch die Politik findet wie gewohnt statt. Nach dem Beschluss des Stadtrates zur BZO beginnt die parlamentarische Arbeit des Gemeinderates zur BZO. Gültig wird die BZO erst, wenn der Gemeinderat die neue BZO festsetzt (Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum) und die kantonale Genehmigung Rechtskraft erlangt hat.

Wer kann mitmachen?

Stellen Sie sich vor, wie eine 14jährige Schülerin und ein pensionierter Schreiner gemeinsam über die Nutzung des Grünraums diskutieren. Wir sind der Meinung: Je unterschiedlicher die Teilnehmenden, desto vielfältiger werden die Erkenntnisse und desto deutlicher wird, was das Gemeinwesen braucht. Alle interessierten Personen, welche in Wädenswil leben und/oder arbeiten sind eingeladen mitzusprechen. Es ist kein Fachwissen erforderlich und Sie müssen keine Vorgaben erfüllen. Die Veranstaltungen finden auf Deutsch statt.

Wie kann ich mich einbringen?

Sie können sich auf unterschiedliche Weise einbringen und mitarbeiten. Unter www.stadtneuland.ch/veranstaltungen finden Sie alle Veranstaltungen, an denen Sie teilnehmen können (wir bitten um Ihre Anmeldung). Dauer und Inhalt der Veranstaltungen unterscheiden sich, diese sind dem Anmeldefenster zu entnehmen.

Muss ich an jeder Veranstaltung dabei sein?

Alle Veranstaltungen sind in sich schlüssig und bauen nicht direkt aufeinander auf. An jeder Veranstaltung werden der aktuelle Projektstand und die Zwischenergebnisse dargestellt. Dadurch sind Sie immer auf dem neusten Stand, auch wenn Sie nicht an allen Veranstaltungen anwesend sein können oder wollen. Auf der Website www.stadtneuland.ch erfahren Sie ebenfalls alle Informationen zum Projekt. Wichtig ist, dass Sie sich für die Veranstaltungen anmelden. Anmeldung online unter www.stadtneuland.ch/veranstaltungen oder per Telefon unter 044 789 73 26.

Was passiert bei den Veranstaltungen?

Unter www.stadtneuland.ch/veranstaltungen sind die einzelnen Veranstaltungen beschrieben.

Was passiert mit den Ergebnissen, die in den Workshops erarbeitet werden?

Alles was in den Veranstaltungen erarbeitet wird, wird dokumentiert und thematisch aufbereitet. Die eingesetzten Fachteams, Verwaltung und letztlich der Stadtrat sorgen dafür, dass die aufbereiteten Ergebnisse in die GRN und somit in die neue BZO fliessen.

Wie erfahre ich den aktuellen Projektstand? Wie erfahre ich, was als nächstes kommt?

Die Website www.stadtneuland.ch wird laufend aktualisiert. Hier finden Sie Grundlagen zum Prozess, Dokumentationen vergangener Veranstaltungen, Informationen zu künftigen Veranstaltungen und alles was es sonst zur GRN zu wissen gibt. Neuigkeiten bekommen Sie bequem per Mail, wenn Sie sich für unseren Newsletter anmelden. Wenn Sie Fragen haben und keine Antworten auf der Website finden, können Sie sich an den Projektleiter Sandro Capeder (www.stadtneuland.ch/kontakt) wenden.

Projektorganisation

«Stadt Neu Land» ist ein Projekt der Stadt Wädenswil. Zuständig ist die Abteilung Planen und Bauen der Stadt Wädenswil. Sie führt auch die Gesamtrevision der Nutzungsplanung durch. Verantwortlich für die Revision der Nutzungsplanung und die neue Bau- und Zonenordnung ist der Stadtrat von Wädenswil. Den Beschluss fällt der Gemeinderat von Wädenswil.

Projektsteuerung

Philipp Kutter, Stadtpräsident
Heini Hauser, Stadtrat Planen und Bauen
Ernst Brupbacher, Stadtrat Werke

Projektberatung        

Stadtentwicklungskommission Wädenswil

Projektbegleitung    

Stadtbild- und Denkmalpflegekommission, Baukommission, Energiekommission, Arbeitsgruppe LEK, Abteilung Soziales, Werke, Dienststelle Immobilien, Dienststelle Soziokultur, Stadtpolizei

Projektleitung

Sandro Capeder, Abteilung Planen und Bauen, Dienststelle Raumplanung

Projektteam

Rita Newnam, Abteilungsleiterin Planen und Bauen,
Jan Meyer, Bausekretär
Jeannine Zeller, Leiterin Baubewilligung

Planungsbüro

EBP Schweiz AG und Metron Raumentwicklung AG

Kommunikation/Partizipation

MICHAEL EMMENEGGER Analyse und Management von sozialen Prozessen